Möglichkeiten, in Frühpension zu gehen

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1. Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“)

Für Männer, die 1954 oder später geboren wurden, bietet die „Hacklerregelung“ die Möglichkeit, mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Voraussetzung: Der Antragssteller muss mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen. Für Frauen bietet die Langzeitversichungspension ebenfalls die Möglichkeit, früher die Pension antreten zu können. Das mögliche Zugangsalter und die erforderlichen Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit steigen für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1965. So können Frauen, die im Jahr 1959 geboren wurden, nach 57 Lebensjahren mit 42 Beitragsjahren in Frühpension gehen. Für Frauen, die nach dem 2. Juni 1965 geboren wurden, ist dies erst nach 62 Lebensjahren und 45 Beitragsjahren möglich. Für den früheren Pensionsbezug müssen aber Abschläge hingenommen werden. So müssen für jedes Monat des vorzeitigen Pensionsbezugs 0,35 Prozent (4,2 Prozent im Jahr) in Kauf genommen werden. Bei einem Pensionszugang drei Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter entspricht dies einem Abschlag von 12,6 Prozent, bei einer durchschnittlichen Alterspension im Jahr 2017 von 1.275 Euro sind dies also 160,65 Euro.[1]

2. Schwerarbeiterpension

Durch die Schwerarbeiterpension kann man nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. Voraussetzung dafür sind mindestens 45 Beitragsjahre, davon müssen zehn Schwerarbeitsjahre in den letzten 20 Jahren vor der Pension geleistet worden sein. Schwerarbeit liegt z. B. vor, wenn kör- perlich hart oder zu belastenden Zeiten bzw. unter belastenden Umständen (z. B. Schichtarbeit, Hitze, Kälte) gearbeitet werden muss.[2] Durch das noch niedrigere Pensionsantrittsalter wird die Schwerarbeiterpension für Frauen erst ab dem Jahr 2024 relevant. Gesonderte Regelungen für Frauen gibt es nicht. Für den frühen Pensionsbezug durch die Schwerarbeiterpension müssen für jedes Monat 0,15 Prozent (1,8 Prozent im Jahr) an Abschlägen in Kauf genommen werden. Bei einem Pensionszugang fünf Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter beträgt der Abschlag entsprechend neun Prozent. Bei einer durchschnittlichen Alterspension in der Höhe von 1.275 Euro wären dies dann 115 Euro.

3. Korridorpension

Weniger strikt ist der Zugang zur Korridorpension. Die Korridorpension bedeutet, dass ein Arbeitnehmer ab dem Alter von 62 Jahren in Pension gehen kann. Durch das niedrigere gesetzliche Pensionsalter für Frauen ist die Korridorpension für Frauen erst ab dem Jahr 2028 relevant, erst dann liegt das gesetzliche Pensionsalter für Frauen über 62 Jahren. Im Jahr 2017 nahmen elf Prozent der Neupensionisten bzw. 7.700 Personen die Korridorpension in Anspruch. Allerdings erhält ein Neupensionist für jedes Jahr, das er vor dem Alter von 65 Jahren in Pension geht, um 5,1 Prozent weniger Geld. Was bedeutet dieser Abschlag? Für die durchschnittliche Alterspension eines Mannes sind das rund 81 Euro im Monat.


Fußnoten

  1. Eine Übersicht über die Durchschnittspensionen der einzelnen Pensionsversicherungsträger bietet die Statistik Austria (2018b).
  2. Detaillierte Informationen über die Regelungen und Anforderungen an eine Schwerarbeiterpension finden sich bei der Pensionsversicherungsanstalt (2018).
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