Die Karenzregelungen und das Kinderbetreuungsgeld wurden in den letzten beiden Jahrzehnten öfter reformiert.
In den Jahren vor 2002 konnte das Karenzgeld nur dann bezogen werden, wenn die Eltern die Kriterien für die Arbeitslosenversicherung erfüllt hatten. Generell bedeutete das, dass die betroffene Person in den zwei Jahren vor der Geburt für mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert war. Eine Familie durfte über maximal 24 Monate Karenzgeld beziehen, jeder Elternteil jedoch nicht länger als 18 Monate. Ein Zuverdienst war möglich. Falls der Zuverdienst die Geringfügigkeitsgrenze übertraf, wurden jedoch die Bezüge aus dem Elterngeld entsprechend gekürzt.
Im Jahr 2002 wurde das Karenzgeld grundsätzlich reformiert und bekam den neuen Namen „Kinderbetreuungsgeld“. Die Höhe blieb in etwa unverändert. Die wichtigste Änderung betraf die Berechtigung, Karenzgeld zu bekommen. Anstatt einer Versicherungsleistung wurde das Kinderbetreuungsgeld als allgemeine Sozialleistung konzipiert. Jeder Elternteil, unabhängig von der Versicherungsgeschichte, durfte Kinderbetreuungsgeld beziehen. Darüber hinaus wurde die maximale Periode des Bezugs auf 36 Monate verlängert, allerdings ohne den Karenzschutz zu verlängern – dieser betrug nach wie vor 24 Monate. Durch die Reform änderte sich auch die Möglichkeit der zusätzlichen Beschäftigung. Eltern durften Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe weiterbeziehen, solange das Jahreseinkommen 14.600 Euro nicht überstieg – was dem Medianeinkommen einer Frau im Jahr 2000 entsprach.
Im Jahr 2010 wurde zusätzlich das sogenannte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (eaKBG) eingeführt. Ziel der Reform war es, auch Besserverdiener zu motivieren, Kinder zu bekommen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld darf über maximal 14 Monate bezogen werden (12 für ein Elternteil) und beträgt 80 Prozent des Letzteinkommens, begrenzt auf ungefähr 1.980 Euro im Monat. Diese Grenze gilt für Eltern, die vorher ungefähr 4.000 Euro brutto im Monat verdient haben. Es ist zwar möglich, etwas dazuzuverdienen, aber nur bis zu einer pauschalen Grenze von 6.800 Euro im Jahr (ab 2017).
Im März 2017 wurde das pauschale Model nochmals grundlegend reformiert. Die Länge der Karenzzeit darf nun beliebig gewählt werden. Sie variiert zwischen 365 und 851 Tagen für ein Elternteil bzw. 456 und 1.063 Tagen für die Familie. Je länger der Bezug ist, desto niedriger der Tagessatz. In Summe darf also ungefähr ein Betrag von 15.500 Euro über die Gesamtperiode bezogen werden. Vorgesehen ist ein sogenannter Partnerschaftsbonus von 1.000 Euro, wenn sich der zweite Elternteil (in der Regel der Vater) mit mindestens 40 Prozent des Bezugs für mindestens 124 Tage beteiligt.
Was in der analysierten Periode konstant blieb, ist die Dauer des Mutterschutzes und das damit verbundene absolute Beschäftigungsverbot. Dieses Verbot gilt für insgesamt 16 Wochen, jeweils acht Wochen vor und nach der Geburt. Während des Mutterschutzes wird Wochengeld bezogen.
Den Überblick über die Modelle in den Jahren 2002 bis 2017 bietet die Tabelle 2 in Appendix 2.
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Fast schon im Wochentakt schlagen bei den Unternehmen neue Regeln auf. Es kann schon längst nicht mehr als EU-Bashing gelten, den Regelungswahn der Brüsseler Schreibtischakrobaten als unmäßig zu kritisieren. Wir werfen einen Blick in die Giftküche der Bürokratie.
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Eigentlich wollte die Regierung ja die Staatsschulden senken und die Bürger entlasten. Beides ist leider spektakulär misslungen. In der kommenden Legislaturperiode muss die Politik das Ruder herumreißen und einen Sparkurs einschlagen. Die gute Nachricht: Es gibt ziemlich viele Maßnahmen, die man setzen kann.
Gegründet um das Land in wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Belangen zu öffnen und neue Antworten auf die großen Herausforderungen zu liefern.
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