Bildungskarenz: Ich bin dann mal weg!

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II: Die Kriterien

Weiterbildung ist Pflicht. Aber viel lernen muss man nicht  

Um es vorwegzunehmen: Sonderlich hoch sind die Hürden bei der Genehmigung einer Bildungskarenz nicht. Im Jahr 2022 wurden, trotz zahlreicher Einwände, nur zwei Prozent der beim AMS eingebrachten Anträge abgelehnt (siehe Abb. 4).

Abbildung 4: Entwicklung der gestellten Anträge auf Bildungskarenz


Als Aus- beziehungsweise Weiterbildung gelten grundsätzlich alle Bildungsoptionen, die für die berufliche Karriere der Person in gewisser Weise relevant sind. Nicht nur direkt jobbezogene Lerninhalte sind zulässig, sondern auch einer beruflichen Umorientierung dienende Ausbildungen oder Sprachkurse. Ebenfalls anrechenbar sind ein nachgeholter Lehrabschluss, eine Meisterausbildung sowie unter stundenmäßigen Aufwandsnachweisen auch ein Studium.[1] 

Nicht akzeptiert werden Kurse mit reinem Hobbycharakter ohne jeglichen beruflichen Bezug. Der Aufenthalt in einem indischen Yoga-Retreat oder eine Tauchausbildung auf den Seychellen wären also eher schwierig zu argumentieren. Die Umschulung vom Programmierer zum Yoga-Lehrer allerdings schon. Die Beurteilung der Relevanz hängt aber maßgeblich vom Einzelfall ab. 

20 Stunden pro Woche, theoretisch

Mindestens 20 Wochenstunden müssen für die Weiterbildung verwendet werden. Doch das hört sich anstrengender an, als es ist: Nur ein Viertel dieses Pen­sums – also fünf Wochenstunden – muss tatsächlich in Schulungseinheiten erbracht werden; die restlichen drei Viertel kann man auch im Selbststudium absolvieren. Gibt es obsorgepflichtige Kinder, sind lediglich 16 Wochenstunden erforderlich.

Online-Einheiten mit Anwesenheitspflicht werden Präsenzeinheiten gleichgesetzt. Zusätzlich gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen für den Fall, dass das offizielle Ausmaß des Unterrichts unter 20 Wochenstunden liegt. 

Die Weiterbildungsmaßnahme muss zwar grundsätzlich die gesamte Dauer der Bildungskarenz umfassen. Geht die Auszeit über ein volles Jahr, ist allerdings eine maximale Vor- und Nachlaufzeit von jeweils vier, bei kürzeren Inanspruchnahmen von je einer Woche zulässig. 


Fußnoten

  1. Bei Studien sind pro Semester beziehungsweise jeweils nach sechs Monaten zumindest acht ECTS-Punkte nachzuweisen. Durch das European Credit Transfer and Accumulation System wird das geschätzte Arbeitspensum international vergleichbar quantifiziert, wobei aktive Vorlesungszeiten sowie individuelle Aufwendungen berücksichtigt werden, die ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung von Lehrveranstaltungen benötigt.
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