Paragraf 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) regelt den Zugang zur Bildungskarenz. Für die Abwicklung zuständig ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Anspruch haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die vor dem Antritt ein zumindest sechs Monate dauerndes, ununterbrochenes und arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nachweisen können. Erforderlich ist auch die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Bildungskarenz kann für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit. Eine weitere Bildungskarenz kann vereinbart werden, wenn der Beginn der vorherigen Auszeit zumindest vier Jahre zurückliegt. Es ist auch möglich, die Karenzzeit aufzuteilen, wobei jeder Abschnitt mindestens zwei Monate dauern muss und die Ersatzleistung nur innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren bezogen werden kann. Die Gesamtdauer darf die zeitliche Obergrenze von einem Jahr nicht überschreiten.
Für das entgangene Arbeitseinkommen erhalten Leistungsberechtigte eine Ersatzleistung – das sogenannte Weiterbildungsgeld.[1] Die Kosten werden vollständig vom Arbeitsmarktservice übernommen, der Dienstgeber muss keinen Beitrag leisten.
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem fiktiven Arbeitslosengeld, also einem Grundbetrag von 55 Prozent des vorangegangenen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.[2]
Ein Zuverdienst, sowohl aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit, ist möglich, solange die Entlohnung der Erwerbsarbeit unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Derzeit sind das monatlich 518,44 Euro. Für Einkünfte, die durch die absolvierte Weiterbildung entstehen, ist die Zuverdienstgrenze um die Hälfte höher.
Leistungsbezieher sind außerdem kranken-, unfall- und pensionsversichert, wobei die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung getragen werden.
Die Förderungsauszahlung ist an eine regelmäßige Dokumentation der Fortschritte beziehungsweise die Übermittlung einer positiven Abschlussbescheinigung oder Teilnahmebestätigung an das AMS gebunden. Da das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz ruht, besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld entfallen. Andere Unterstützungsleistungen werden durch den Bezug von Weiterbildungsgeld hingegen nicht beeinflusst. Einen Kündigungsschutz während der Bildungskarenz gibt es nicht.
Die Bildungskarenz wird immer beliebter, die Kosten nehmen rasant zu. Zwischen 2013 und 2023 stiegen die Ausgaben – von den Sozialversicherungsbeiträgen noch ganz abgesehen – von 109 Millionen auf 337 Millionen Euro (siehe Abb. 2). Alleine seit 2020 haben sich die Kosten fast verdoppelt.
Inklusive Sozialversicherungsbeiträgen summieren sich die Aufwendungen mittlerweile auf über 510 Millionen Euro (siehe Abb. 3).
Fußnoten
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Gegründet um das Land in wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Belangen zu öffnen und neue Antworten auf die großen Herausforderungen zu liefern.
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