1. Ziele und Motivation

Das Ziel des Bruttomaten ist es, transparent aufzuzeigen, was Sie mit Ihrer Arbeit erwirtschaften und was von dieser Leistung an Steuern und Abgaben an den Staat geht (Stand 1.1.2024).

2. Die einzelnen Elemente des Bruttomaten

2.1. Die Eingabe

  • Bitte geben Sie in das Einkommensfeld Ihr Monatsgehalt (Sie können zwischen Brutto- oder Nettoeinkommen auswählen) ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld ein. Das Bruttogehalt finden Sie auf ihrem monatlichen Lohnzettel. Das Nettogehalt ist dasjenige, das Sie auf Ihr Konto überwiesen bekommen. Ihr Monatsgehalt können Sie anhand ihres Jahresgehalts berechnen: Das Monatsgehalt entspricht dem 14ten Teil Ihres Jahreseinkommens (Jahreseinkommen durch 14 dividiert).
  • Zwischen 0 und 10.000 Euro können Sie in 50-Euro-Schritten den Schieberegler benutzen.
  • Klicken Sie nun auf den Berechnen-Button.

2.2. Die Ausgabe

Wenn Sie Ihre Angaben eingegeben haben, sehen Sie ein Tortendiagramm mit entsprechenden Eurobeträgen. Was sagen Ihnen die einzelnen Teile des Diagramms?

  • Tatsächliche Arbeitskosten/ Ihre gesamte Leistung: Das gesamte Diagramm gibt an, wie viel Sie durch Ihre Arbeit in einem Jahr tatsächlich erwirtschaftet haben. Diese sogenannten tatsächlichen Arbeitskosten sind der Gegenwert Ihrer Leistung, für den Ihr Arbeitgeber aufkommen muss.
  • Einkommensteuer: Zeigt, was sie an Einkommensteuer von Ihrem Einkommen bezahlen.
  • Sozialversicherung: Zeigt die gesamten Sozialversicherungsabgaben von Ihrer Arbeitsleistung. Hier werden der Dienstnehmeranteil sowie der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berücksichtigt.
  • Sonstige Dienst­geber­abgaben: Hier werden der Mitarbeitervorsorgekasse-Beitrag, der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Zuschuss zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer berücksichtigt.
  • Nettoeinkommen: Zeigt, was Sie als Nettoeinkommen auf Ihr Konto überwiesen bekommen. Die Differenz zwischen den Arbeitskosten bestimmt sich durch die abgeführte Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben sowie die übrigen Steuern und Abgaben, die Ihr Arbeitgeber für Sie als Arbeitnehmer abführt.

Zusammengefasst berechnet sich das Nettoeinkommen, ausgehend von den gesamten Arbeitskosten, wie folgt:

Ihre gesamte Leistung / Gesamte Arbeitskosten (das gesamte Diagramm)

– Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung
– Sonstige Dienstgeberabgaben

= Bruttoeinkommen

– Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
– Lohnsteuer (inkl. Familienbonus)

= Nettoeinkommen

Mögliche Ersparnis: Zusätzlich wird gezeigt wie viel Ihnen netto mehr bleiben würden, wenn unsere Steuermodelle umgesetzt werden würden (siehe die Beschreibungen unten). Dieser Wert ist der Maximalwert an Steuer. -und Abgabenersparnis in unseren beiden Modellen.

Um zu veranschaulichen, wie lange Sie für die von Ihnen erwirtschafteten Steuern und Abgaben auf ihre Arbeitsleistung arbeiten müssen, sehen Sie nach dem Tortendiagramm noch einen virtuellen Kalender. Dieser zeigt Ihnen, wie viele Tage im Jahr Sie ausschließlich für die Steuern und Abgaben auf Ihr Einkommen arbeiten müssen. Erst ab dem angezeigten Tag arbeiten Sie für das restliche Jahr in die eigene Tasche, wobei noch Mietkosten, Mehrwertsteuer und andere Verbrauchsteuern anfallen.

Darüber hinaus wird mit einer Grafik dargestellt, wo ihr Einkommen in der Einkommensverteilung liegt. Laut der Lohn- und Einkommensstatistik lag 2021 das mittlere Bruttoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen (ohne Lehrlinge) in Österreich bei 30.635 Euro, d.h. die Hälfte der Erwerbstätigen verdienten mehr und die Hälfte weniger als dieser Beitrag.

3. Berechnung der Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Im Folgenden zeigen wir noch, wie die einzelnen Steuern, Beiträge und Abgaben berechnet werden; getrennt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Grundsätzlich ist es natürlich so, dass Sie die Leistung erwirtschaften, auch wenn der Arbeitgeber diese abführt. Für die konkreten Berechnungen treffen wir noch drei vereinfachende Annahmen. Zum einen wird angenommen, dass Sie als Angestellter in Wien arbeiten. Zum anderen werden bei der Berechnung weder die familien­spezifischen Absetzbeträge noch die Pendler­pauschale in Betracht gezogen.

3.1. Berechnung der Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer

3.1.1 Sozial­versicherungs­beiträge
Ihre Sozial­versicherungs­abgaben berechnen sich je nach Brutto­monats­einkommen nach unterschiedlichen Beitragssätzen (siehe Tabelle 1).

Brutto­monats­gehalt in Euro SV-Abgabe vom Brutto­­monats­­gehalt SV-Abgabe vom Urlaubs- und Weihnachts­geld
0 bis 518,44 0 0
ab 518,44 bis 1.951 15,12 % 14,12 %
ab 1.951 bis 2.128 16,12 % 15,12 %
ab 2.128 bis 2.306 17,12 % 16,12 %
ab 2.306 bis 6.060 18,07 % 17,07 %
ab 6.060 1.095,04 Euro pro Monat (pauschal) 2.068,88 Euro für beide Monate (pauschal)

Tabelle 1: Monatliche SV-Beitragssätze für Arbeitnehmer.

Der jeweilige Satz gilt für das Bruttoeinkommen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise 1.951 Euro brutto pro Monat verdienen, zahlen Sie jährlich rund 4.090,80 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen[1]. Verdienen Sie hingegen 1.952 Euro pro Monat, zahlen Sie jährlich rund 4.366,20 Euro an Sozial­­versicherungs­­beiträgen. Obwohl Sie im Jahr nur 14 Euro mehr verdienen, müssen Sie mehr als 270 Euro mehr an Sozial­­versicherungs­­beiträgen bezahlen. In der Sozial­­versicherungs­­abgabe sind folgende Posten inbegriffen: Der größte Teil der SV-Beiträge (10,25 Prozent des Brutto­monats­gehaltes) entfällt auf die Pensions­­versicherung gefolgt von Kranken­versicherung (3,87 Prozent des Brutto­­monats­­gehaltes) und Arbeitslosen­­versicherung (Einkommensabhängig, bis zu 2,95 Prozent des Brutto­monats­gehaltes). Allerdings sind jeweils die Arbeiter­­kammer­­umlage und Wohnbau­­förderung mit 0,5 Prozent darin enthalten.

[1] Der Dienstnehmer­anteil zur Sozial­versicherung wird wie folgt berechnet: 12*1.951 Euro*0,1512 + 2*1.951 Euro*0,1412 = 4.090,80 Euro.


3.1.2 Lohnsteuer
Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist das steuerpflichtige Einkommen relevant. Dies entspricht nicht gleich dem Bruttoeinkommen, da z.B. auf die Sozial­versicherungs­abgaben keine Steuern bezahlt werden müssen. Neben den SV-Abgaben reduziert sich das steuer­pflichtige Einkommen auch durch verschiedene Absetzbeträge wie z.B. den Verkehrs­absetzbetrag.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse auf den Teil des steuerpflichtigen Einkommens angewendet, der sich in diesem Einkommensbereich befindet. Daher spricht man hier auch von einem „Grenz­steuersatz“. Im Gegensatz dazu wird bei den Sozial­versicherungs­abgaben der Beitragssatz des letzten verdienten Euro stets auf das gesamte Einkommen angewandt. Tabelle 2 zeigt die steuerpflichtigen Einkommens­kategorien mit den dazugehörigen Grenz­steuer­sätzen im österreichischen Steuersystem, welche für die Besteuerung der Einkommen in den ersten zwölf Monaten relevant sind.

Steuer­pflichtiges Einkommen in Euro Grenz­steuer­satz
0 bis 12.816 0 %
ab 12.816 bis 20.818 20 %
ab 20.818 bis 34.513 30 %
ab 34.513 bis 66.612 40 %
ab 66.612 bis 99.266 48 %
ab 99.266 bis 1.000.000 50 %
ab 1.000.000 55 %

Tabelle 2: Lohnsteuersätze für die „normalen“ Monate 1-12.

Für ein steuerpflichtiges Einkommen von 12.816 Euro im Jahr wird keine Lohnsteuer fällig. Dies ist der grundsätzliche Steuerfreibetrag. Dieser Freibetrag steht jedem Arbeitnehmer in Österreich zu. Wie ist nun die individuelle Steuerlast bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 12.816 Euro im Jahr berechnet? Das zeigen wir anhand eines Beispiels:

Wenn Sie ein steuerpflichtiges Einkommen zwischen 12.816 Euro und 20.818 Euro (2. Tarifstufe) haben, z. B. 15.000 Euro, wird der Steuersatz von 20% nur auf die 2.184 Euro angewandt, die über dem jährlichen Freibetrag hinausgehen. Die Lohnsteuer für die „normalen“ Monatsgehälter (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) vor Absetzbeträgen beträgt entsprechend 2.184 Euro x 20% = 436,80 Euro.

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) wird in Österreich steuerlich anders behandelt und unterliegt den in Tabelle 3 dargestellten Steuersätzen.

Steuer­pflichtiges Einkommen in Euro Grenz­steuer­satz
0 bis 620 0 %
von 620 bis 25.000 6 %
von 25.000 bis 50.000 27 %
von 50.000 bis 83.333 35,75 %
ab 83.333 50 %

Tabelle 3: Lohnsteuersätze für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt).

Bei der Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gilt zu beachten, dass es dort eine sogenannte Bagatellgrenze von 2.100 Euro gilt. D.h. die ersten 2.100 Euro beim Urlaubs- Weihnachtsgeld (zusammen) werden nicht besteuert.

Neben den generellen Steuerfreibeträgen beim regulären Monatsbezug von 12.816 Euro jährlich und den gerade erwähnten Bagatellgrenze beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden bei der Steuerberechnung noch weitere Pauschalen und Absetzbeträge berücksichtigt. Deren Auswirkungen sind aber im Vergleich relativ gering (siehe Tabelle 4).

Pauschalen Absetz­beträge
Werbungs­kosten: 132 Euro Verkehrs­absetz­betrag: 463 Euro

Tabelle 4: Berücksichtigte steuerliche Pauschalen und Absetzbeträge für Arbeitnehmer.

3.2. Berechnung der Steuern und Abgaben für Arbeitgeber

3.2.1 Sozialversicherungsbeiträge
Die vom Arbeitgeber direkt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge richten sich auch nach dem monatlichen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und sind in Tabelle 5 dargestellt.

Brutto­monats­gehalt in Euro SV-Abgabe vom Brutto­monats­gehalt SV-Abgabe vom Urlaubs- und Weihnachts­geld
0 bis 518,44 1,1 % 1,1 %
ab 518,44 bis 6.060 20,98 % 20,48 %
ab 6.060 1.271,39 Euro pro Monat (pauschal) 2.482,18 Euro für beide Monate (pauschal)

Tabelle 5: Monatliche SV-Beitragssätze für Arbeitgeber.

3.5.2 Sonstige Abgaben
Neben den Sozial­versicherungs­abgaben sind vom Arbeitgeber weitere Abgaben wie Kommunal­steuer, Dienst­geber­beitrag zum Familien­lasten­ausgleichs­fonds, zur Mitarbeiter­vorsorge­kasse und der Zuschlag zum Dienst­geber­beitrag (variiert nach Bundesland) abzuführen. In Wien gibt es zusätzlich eine U-Bahnsteuer.

Abgabe Abgabensatz vom Brutto­lohn
Kommunal­steuer 3 %
Dienst­­geber­­beitrag zum Familien­­lasten­­ausgleichs­­fonds 3,7 %
Dienst­­geber­­beitrag zur Mitarbeiter­­vorsorge­­kasse 1,53 %
Zuschlag zum Dienst­­geber­­beitrag 0,36 % in Wien
U-Bahnsteuer 2 Euro pro angefangene Woche

Tabelle 6: Sonstige Abgaben der Arbeitgeber.

4. Reformen

4.1. Anpassung der Tarifgrenzen an die Inflation

Im Jahr 2022 hat die Regierung beschlossen, die kalte Progression abzuschaffen. Hierfür werden zwei Drittel der im Zeitraum zwischen Juli und Juni (12 Monatszeitraum) angefallenen kalten Progression pauschal mittels Anhebung der Tarifgrenzen sowie ausgewählter Absetzbetrage kompensiert. Über die Art der Rückerstattung des letzten Drittels entscheidet die Regierung jedes Jahr bis Mitte September.

Folgende Anpassung wird für die Berechnung der Entlastung berücksichtigt:

Mit 1. Jänner 2024 steigen die Tarifgrenzen wie folgt:

Untergrenze Im Jahr 2023, in Euro Im Jahr 2024, in Euro
1. Stufe 0 0
2. Stufe 11.693 12.816
3. Stufe 19.134 20.818
4. Stufe 32.075 34.513
5. Stufe 62.080 66.612
6. Stufe 93.120 99.266
7. Stufe 1.000.000 1.000.000

Zudem wurde der Verkehrsabsetzbetrag von 421 Euro auf 463 Euro erhöht.

4.2. Ökosoziale Steuerreform

Gemäß der ökosozialen Steuerreform 2022 sinkt die vierte Tarifstufe von 41 Prozent auf 40 Prozent. Damit ergeben sich folgende Tarifstufen für das Jahr 2023:

Untergrenze Grenzsteuersatz im Jahr 2023 Grenzsteuersatz im Jahr 2024
1. Stufe 0 % 0 %
2. Stufe 20 % 20 %
3. Stufe 30 % 30 %
4. Stufe 41 % 40 %
5. Stufe 48 % 48 %
6. Stufe 50 % 50 %
7. Stufe 55 % 55 %
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